Schulpflicht
Allgemeine Schulpflicht besteht für alle Kinder und Jugendlichen, die in Niedersachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche ausländischer Staatsangehörigkeit, die ihren Wohnsitz z. Z. in Niedersachsen haben.Die Pflichten der Eltern umfassen die Überwachung des regelmäßigen und pünktlichen Schulbesuches und die Anschaffung der Lernmittel. Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich zur Zusammenarbeit mit der Schule.
Mündliche und schriftliche Entschuldigungen für Unterrichtsversäumnisse aus Krankheitsgründen werden möglichst umgehend, spätestens innerhalb von
zwei Tagen erbeten. Ansteckende Krankheiten in der Familie sind dem/der Klassenlehrer/in sofort zu melden (z. B. Hepatitis, Diphterie, Keuchhusten, Läuse).
Der Grund unentschuldigter Versäumnisse ist vom/von der Klassenlehrer/in zu prüfen.
Urlaub bis zu drei Tagen erteilt der/die Klassenlehrer/in, längerer Urlaub ist schriftlich über den/die Klassenlehrer/in bei der Schulleitung zu beantragen. Urlaub vor Beginn und nach Ende der Ferien kann nur auf schriftlichen Antrag hin, ausnahmsweise und in dringenden persönlichen Härtefall gewährt werden. Formblätter sind im Büro erhältlich.

